Discussion:
Brief- (nicht Post-)geheimnis in der Schweiz
(zu alt für eine Antwort)
Luigi Rotta
2007-12-02 20:13:11 UTC
Permalink
Hallo zusammen
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art.10 (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post-
und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes
angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des
Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem
Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges
die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und
Hilfsorgane tritt.
1. Schutzbereich
Das Briefgeheimnis schützt sowohl den Inhalt der Briefe als auch vor
der Aufstellung einer Statistik, wem, wann und wo die Briefe geschickt
werden. Vom Briefgeheimnis wird aber nur der außerpostalische Verkehr
geschützt, sobald die Briefe mit der Post versendet werden, greift nach
ganz hM das Postgeheimnis. Der Begriff des Briefs ist weit auszulegen,
darunter fallen alle Mitteilungen, die den mündlichen Verkehr ersetzen.
Das Fernmeldegeheimnis schützt die Vertraulichkeit aller Mitteilungen,
die mittels des Fernmeldeverkehrs weitergegeben werden, zB Telefon,
Telegramm, Fax, Datenleitungen
--------
Das Briefgeheimnis ist der Schutz des einzelnen gegen unbefugte
Einsichtnahme in Briefe;
" es erstreckt sich auf den Inhalt wie auf die Identität von Absender
und Adressaten sowie auf den Umstand, dass Absender und Adressat
überhaupt korrespondieren."
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die ausgetauschten Informationen
verschlossen oder offen versendet werden; unter das Briefgeheimnis
fallen deshalb auch Telegramme, Postkarten und Drucksachen. Es schützt
den Brief, soweit er sich nicht in den Händen der Post befindet, also
außerhalb des Beförderungsvorgangs (sonst greift das Postgeheimnis).
Kennen wir in der Schweiz eine ähnliche Regelung und, vor allem, _wo_
(Gesetzesbuch und Paragraph) ist dies geregelt?

Danke für jede zweckdienliche Antwort.
--
Gruss

Luigi



Don't argue with idiots. They drag you down to their level and beat you with experience.
Ivan Rigoni
2007-12-02 23:51:56 UTC
Permalink
Post by Luigi Rotta
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die ausgetauschten Informationen
verschlossen oder offen versendet werden; unter das Briefgeheimnis
fallen deshalb auch Telegramme, Postkarten und Drucksachen. Es schützt
den Brief, soweit er sich nicht in den Händen der Post befindet, also
außerhalb des Beförderungsvorgangs (sonst greift das Postgeheimnis).
Kennen wir in der Schweiz eine ähnliche Regelung und, vor allem, _wo_
(Gesetzesbuch und Paragraph) ist dies geregelt?
http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a179.html
Luigi Rotta
2007-12-03 06:34:58 UTC
Permalink
Am Mon, 3 Dec 2007 00:51:56 +0100 schrieb "Ivan Rigoni"
Post by Ivan Rigoni
http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a179.html
Art. 179 ff. handelt nur über "nicht für ihn bestimmte" Nachrichten
und das Abhören.

Es geht darum wenn ich einen Brief bekomme ich diesen
Brief anderen nicht zeigen darf.
--
Gruss

Luigi



Don't argue with idiots. They drag you down to their level and beat you with experience.
Pascal Meister
2007-12-03 08:16:56 UTC
Permalink
Post by Luigi Rotta
Post by Ivan Rigoni
http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a179.html
Art. 179 ff. handelt nur über "nicht für ihn bestimmte" Nachrichten
und das Abhören.
Es geht darum wenn ich einen Brief bekomme ich diesen
Brief anderen nicht zeigen darf.
Ein erhaltener Brief ist grundsätzlich Dein Eigentum - Du kannst damit
machen, was Du willst. Hier gibt es meines Wissens nur die Schranken von
Geschäftsgeheimnissen, wenn also der Empfänger den Brief in seiner Funktion
als Arzt, Anwalt, Bankmensch usw. erhält. Dazu gibt es noch gewisse
Sonderregeln über Persönlichkeitsverletzung, hier kommt es allerdings auf
den Personenkreis derjenigen an, denen Du diesen Brief zeigst. Rein privat
darfst Du jeden Brief einer anderen Person zeigen, aber z.B. nicht ins
Internet stellen oder der Presse zukommen lassen.

Zu welchem Punkt willst Du nun rechtlich "aufgeklärt" werden?

Gruss Pascal
Rainer Neumann
2007-12-04 00:27:49 UTC
Permalink
Post by Pascal Meister
Post by Luigi Rotta
Post by Ivan Rigoni
http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a179.html
Art. 179 ff. handelt nur über "nicht für ihn bestimmte" Nachrichten
und das Abhören.
Es geht darum wenn ich einen Brief bekomme ich diesen
Brief anderen nicht zeigen darf.
Ein erhaltener Brief ist grundsätzlich Dein Eigentum - Du kannst damit
machen, was Du willst. Hier gibt es meines Wissens nur die Schranken von
Geschäftsgeheimnissen, wenn also der Empfänger den Brief in seiner Funktion
als Arzt, Anwalt, Bankmensch usw. erhält. [...]
Nein, Art. 179 StGB schützt nicht das Geschäftsgeheimnis, sondern die
Privatsphäre gegen unbefugtes Öffnen verschlossener Schriftstücke und
Pakete sowie gegen die Verwendung von dadurch erlangten Kenntnissen. Als
verschlossen gilt beispielsweise ein Brief, nicht aber eine Postkarte.
Zum Öffnen befugt ist der Adressat. Das bedeutet, dass beispielsweise
Eltern die Post ihrer urteilsfähigen und insbesondere volljährigen
Kinder nicht öffnen dürfen. D.h. auch die (älteren) Kinder haben ein
Recht auf Privatsphäre und Wahrung des Briefgeheimnisses.

Absatz 2 schützt davor, dass ein Unbefugter die Erkenntnisse aus dem
unbefugten Öffnen weiterverbreitet. Der Adressat der Sendung, der ja
berechtigt ist, darf mit dem Inhalt machen, was er will, ihn also auch
anderen zeigen.

Zur Ursprungsfrage:

Das ist in der Bundesverfassung geregelt:

http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a13.html
Art. 13 Schutz der Privatsphäre
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens,
ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen
Daten.

und im übergeordneten Recht in der EMRK:

http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_101/a8.html

Art. 8 Recht auf Achtung des Privat— und Familienlebens
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat— und
Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen,
soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz
der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer.

Um es in umgekehrter Richtung zusammen zu fassen:
Die EMRK gibt die Leitlinien vor (Achtung des Privatlebens als
Menschenrecht), die Bundesverfassung hält das Brief- und Postgeheimnis
als Grundrecht fest und in Art. 179 StGB ist die Strafbarkeit bei
Verstössen dagegen geregelt.

Gruss
Rainer
Luigi Rotta
2007-12-05 06:22:43 UTC
Permalink
Am Tue, 4 Dec 2007 01:27:49 +0100 schrieb ***@gmx.ch (Rainer
Neumann):

---8<------ [gescheite Antwort]

Danke.
--
Gruss

Luigi



Don't argue with idiots. They drag you down to their level and beat you with experience.
Rainer Neumann
2007-12-06 01:05:08 UTC
Permalink
Post by Luigi Rotta
---8<------ [gescheite Antwort]
Danke.
Bitte, gern geschehen. :-)

Lesen Sie weiter auf narkive:
Suchergebnisse für 'Brief- (nicht Post-)geheimnis in der Schweiz' (Fragen und Antworten)
198
Antworten
Welche verrückten Dinge macht man aus Liebe?
gestartet 2006-09-04 00:56:26 UTC
freunde & familie
Loading...