Luigi Rotta
2007-12-02 20:13:11 UTC
Hallo zusammen
(Gesetzesbuch und Paragraph) ist dies geregelt?
Danke für jede zweckdienliche Antwort.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art.10 (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post-
und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes
angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des
Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem
Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges
die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und
Hilfsorgane tritt.
1. Schutzbereich
Das Briefgeheimnis schützt sowohl den Inhalt der Briefe als auch vor
der Aufstellung einer Statistik, wem, wann und wo die Briefe geschickt
werden. Vom Briefgeheimnis wird aber nur der außerpostalische Verkehr
geschützt, sobald die Briefe mit der Post versendet werden, greift nach
ganz hM das Postgeheimnis. Der Begriff des Briefs ist weit auszulegen,
darunter fallen alle Mitteilungen, die den mündlichen Verkehr ersetzen.
Das Fernmeldegeheimnis schützt die Vertraulichkeit aller Mitteilungen,
die mittels des Fernmeldeverkehrs weitergegeben werden, zB Telefon,
Telegramm, Fax, Datenleitungen
--------
Das Briefgeheimnis ist der Schutz des einzelnen gegen unbefugte
Einsichtnahme in Briefe;
" es erstreckt sich auf den Inhalt wie auf die Identität von Absender
und Adressaten sowie auf den Umstand, dass Absender und Adressat
überhaupt korrespondieren."
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die ausgetauschten Informationen
verschlossen oder offen versendet werden; unter das Briefgeheimnis
fallen deshalb auch Telegramme, Postkarten und Drucksachen. Es schützt
den Brief, soweit er sich nicht in den Händen der Post befindet, also
außerhalb des Beförderungsvorgangs (sonst greift das Postgeheimnis).
Kennen wir in der Schweiz eine ähnliche Regelung und, vor allem, _wo_Art.10 (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post-
und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes
angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des
Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem
Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges
die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und
Hilfsorgane tritt.
1. Schutzbereich
Das Briefgeheimnis schützt sowohl den Inhalt der Briefe als auch vor
der Aufstellung einer Statistik, wem, wann und wo die Briefe geschickt
werden. Vom Briefgeheimnis wird aber nur der außerpostalische Verkehr
geschützt, sobald die Briefe mit der Post versendet werden, greift nach
ganz hM das Postgeheimnis. Der Begriff des Briefs ist weit auszulegen,
darunter fallen alle Mitteilungen, die den mündlichen Verkehr ersetzen.
Das Fernmeldegeheimnis schützt die Vertraulichkeit aller Mitteilungen,
die mittels des Fernmeldeverkehrs weitergegeben werden, zB Telefon,
Telegramm, Fax, Datenleitungen
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Das Briefgeheimnis ist der Schutz des einzelnen gegen unbefugte
Einsichtnahme in Briefe;
" es erstreckt sich auf den Inhalt wie auf die Identität von Absender
und Adressaten sowie auf den Umstand, dass Absender und Adressat
überhaupt korrespondieren."
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die ausgetauschten Informationen
verschlossen oder offen versendet werden; unter das Briefgeheimnis
fallen deshalb auch Telegramme, Postkarten und Drucksachen. Es schützt
den Brief, soweit er sich nicht in den Händen der Post befindet, also
außerhalb des Beförderungsvorgangs (sonst greift das Postgeheimnis).
(Gesetzesbuch und Paragraph) ist dies geregelt?
Danke für jede zweckdienliche Antwort.
--
Gruss
Luigi
Don't argue with idiots. They drag you down to their level and beat you with experience.
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